Gemeinnütziger Träger
Eine gemeinnützige Trägerstruktur übernimmt die Verantwortung für Leistungserbringung und Personal – und nutzt die Vorteile der Gemeinnützigkeit zugunsten der Kommunen.
Ab dem 1. Januar 2028 brauchen Kommunen eine neue Grundlage für den Einsatz von Lernförderkräften. Wir entwickeln dafür eine Lösung.
Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil (BSG, Az. B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt: Lehrkräfte, die mit festen Zeiten, in festen Räumen und eingebunden in die Abläufe eines Auftraggebers unterrichten, sind in der Regel nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt – unabhängig davon, was im Honorarvertrag steht.
Das betrifft auch die schulnahe Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe. Eine gesetzliche Übergangsregelung (§ 127 SGB IV) verschafft Kommunen und Trägern lediglich Aufschub bis zum 31.12.2027.
Kommunen stehen damit vor einem Dilemma: Eine direkte Anstellung aller Lernförderkräfte überfordert Verwaltung und Haushalte – eine Vergabe an gewerbliche Anbieter würde die Kosten deutlich erhöhen.
Wir entwickeln ein Modell, bei dem eine gemeinnützige Trägerstruktur die Lernförderkräfte rechtssicher beschäftigt und die Leistung gegenüber der Kommune erbringt. Je nach Umfang der Tätigkeit werden die Lernförderkräfte passend vertraglich aufgestellt – gelegentlich tätige Kräfte ebenso wie solche, die regelmäßig mehrere Stunden pro Woche fördern. So bleibt die Lernförderung bezahlbar, und die Kommune muss keine hunderte Einzelarbeitsverhältnisse selbst verwalten.
Grundlage ist die QIyou-Plattform, die sich in Münster bereits bewährt hat: Sie übernimmt Matching, Stundenerfassung und Abrechnung, prüft automatisch Grenzen und Fristen und übergibt die Daten direkt an die Lohnabrechnung. Die Wahl der Lernförderkraft bleibt dabei bei Schulen und Eltern.
Für die Einordnung zählt, wie die Tätigkeit tatsächlich abläuft. Bei schulnaher Lernförderung sprechen typischerweise diese Kriterien für eine Beschäftigung:
Die Übergangsregelung endet am 31.12.2027. Danach drohen bei Prüfungen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Wird eine Honorartätigkeit bei einer Prüfung der Rentenversicherung als Beschäftigung eingestuft, trägt der Auftraggeber die Folgen – auch rückwirkend.
Bei rund 1000 Lernförderkräften in einer einzigen Stadt können so schnell erhebliche Summen entstehen. Die Übergangsregelung schützt nur bis zum 31.12.2027 und nur, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
Wir arbeiten an einem Modell, das die Lernförderung ab 2028 auf eine tragfähige Grundlage stellt – ohne dass Kommunen selbst hunderte Arbeitsverhältnisse verwalten müssen.
Eine gemeinnützige Trägerstruktur übernimmt die Verantwortung für Leistungserbringung und Personal – und nutzt die Vorteile der Gemeinnützigkeit zugunsten der Kommunen.
Gelegentlich tätige und regelmäßig eingesetzte Lernförderkräfte werden jeweils passend vertraglich aufgestellt – flexibel genug für die vielen Wechsel im Schuljahr, fair für die Lernförderkräfte.
Matching, Stundenerfassung, automatische Prüfung von Grenzen und Fristen sowie Schnittstellen zur Lohnabrechnung – aufbauend auf der bewährten QIyou-Digitalisierung.
Anbindung über ein offenes Zulassungsverfahren statt langwieriger Ausschreibungen. Die Wahl der Lernförderkraft bleibt bei Schulen und Eltern.
Mehrkosten durch Lohnnebenkosten wie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen, Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – zusätzlich zum bisherigen Honorar.
Kalkulierter Aufschlag auf das bisherige Honorar – darin enthalten sind Sozialabgaben, Urlaub, Absicherung bei Krankheit sowie Verwaltung und Software.
Aktueller Planungsstand, vorbehaltlich der weiteren fachlichen Prüfung.
Nachhilfeinstitute und andere gewerbliche Anbieter, die heute mit Honorarkräften arbeiten, unterliegen denselben Regeln. Müssen sie ihre Lehrkräfte anstellen, steigen ihre Personalkosten um rund 30 % – Kosten, die sie über höhere Preise an Kommunen und Jobcenter weitergeben dürften. Ein Ausweichen auf gewerbliche Anbieter ist damit keine günstige Alternative.
In der Lernförderung wechseln Lernförderkräfte häufig: Studierende kommen und gehen mit dem Semester, Förderbedarfe ändern sich mit Halbjahren und Ferien, Stundenumfänge schwanken von Woche zu Woche. Klassische Arbeitsverträge sind dafür zu starr.
Unser Modell ist auf diese Dynamik ausgelegt: digitale Verträge und schnelles Onboarding, Beschäftigung mit flexiblem Stundenumfang, automatische Überwachung von Grenzen und Prognosen bei steigendem Einsatz sowie ein reibungsloser Ausstieg – ohne Mehraufwand für Schulen und Kommune.
Der Bundesrechnungshof hat gravierende Mängel bei der Lernförderung festgestellt und fordert – ebenso wie BMAS und Bundesagentur für Arbeit – deutlich mehr Kontrolle, valide Daten und ein wirksames Controlling durch die Jobcenter.
Unsere Digitalisierung erfüllt genau diese Forderungen – nicht als zusätzlicher Prüfaufwand, sondern als Nebenprodukt eines schnellen, digitalen Antrags- und Abrechnungsprozesses.
Bewilligungen, abgerufene Stunden und Kosten – jederzeit auswertbar nach Schule, Stadtteil, Fach oder Klassenstufe.
Auffällige oder nicht korrekte Förderungen werden automatisch markiert, bevor Kosten entstehen.
Teilnahme, Feedback und Lernentwicklung werden strukturiert erfasst – so wird sichtbar, welche Förderung wirkt.
KI erkennt Muster und Auffälligkeiten in den Daten und liefert schnell konkrete Handlungsempfehlungen.
Revisionssichere Dokumentation jeder Stunde und jeder Entscheidung – für Prüfungen und Controlling.
Exakte Zahlen für die Berichtspflichten gegenüber Arbeitsagentur, Land und Bund – ohne manuelle Zählung.
Statt einer aufwendigen Ausschreibung kann die Kommune ein offenes Zulassungsverfahren nutzen – schneller, rechtssicher und ohne Konkurrentenklagen.
Die Kommune legt transparente Qualitäts- und Vergütungskriterien fest und macht sie öffentlich bekannt.
Jeder Träger, der diese Standards nachweislich erfüllt, erhält eine Rahmenvereinbarung – ohne Exklusivität, ohne Zuschlag an nur einen Anbieter.
Schulen und Eltern entscheiden, bei welchem zugelassenen Träger und mit welcher Lernförderkraft gefördert wird.
Das Open-House-Modell ist als Zulassungsverfahren ohne Auswahlentscheidung grundsätzlich vom EuGH anerkannt. Die konkrete Ausgestaltung sollte vor Ort vergaberechtlich geprüft werden.
Ausarbeitung des Modells, Abstimmung mit interessierten Kommunen und Fachleuten.
Aufbau der Trägerstruktur, Erweiterung der Plattform, Überführung bestehender Lernförderkräfte.
Rechtssichere Lernförderung ab dem Ende der Übergangsregelung.
Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir stellen Ihnen das Konzept gern persönlich vor und entwickeln es gemeinsam mit interessierten Kommunen weiter.
Gespräch vereinbarenHinweis: Das hier beschriebene Modell befindet sich in Planung. Die Darstellung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; Details werden derzeit fachlich geprüft und können sich, auch durch künftige Gesetzesänderungen, noch ändern.